German Audio Engineering GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der German Audio Engineering GmbH


Stand: Januar 2018

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der german audio engineering GmbH (nachfolgend german audio engineering) gelten für sämtliche Verträge zwischen der german audio engineering und ihren Kunden über den Verkauf und die Lieferung von medientechnischen Anlagen und alle damit verbundenen Leistungen (nachfolgend insgesamt auch „Produkte und Leistungen“), soweit es sich bei dem Kunden um
a) eine juristische oder eine natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), oder um
b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit die german audio engineering sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen der german audio engineering auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass die german audio engineering in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4 Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen Verkaufsbedingungen Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der german audio engineering maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der german audio engineering abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte, Garantie

2.1 Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch die german audio engineering erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sämtliche Angaben über die Produkte und Leistungen der german audio engineering, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften der german audio engineering enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben, sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.
2.2 Technische Änderungen, Abweichungen und Irrtümer im Zusammenhang mit Broschüren, Katalogen, Abbildungen und Preislisten bleiben vorbehalten.
2.3 Die Anwendungshinweise werden von der german audio engineering mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Eignungsprüfung der Produkte zu dem von ihm vorausgesetzten Zweck.
2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
2.5 An Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Kalkulationen) und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - behält sich die german audio engineering ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn die german audio engineering erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Vertragsschluss

3.1 Die als „Angebot“ bezeichneten Mitteilungen der german audio engineering an den Kunden erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung.
3.2 Die Bestellung der Produkte und/oder Leistungen durch den Kunden bei german audio engineering gilt als ein verbindliches Vertragsangebot des Kunden gegenüber german audio engineering. Sofern sich aus der Bestellung/Vertragsangebot des Kunden nicht etwas anderes ergibt, ist die german audio engineering berechtigt, dieses Vertragsangebot des Kunden innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei german audio engineering gegenüber dem Kunden anzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung kommt es auf deren Absendung an den Kunden an.
3.3 Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn die german audio engineering die Bestellung bzw. den Auftrag des Kunden annimmt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden bzw. Erbringungen der Leistungen erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der german audio engineering maßgebend.
3.4 Für den Fall, dass german audio engineering den Vertrag nach Ablauf der in Ziffer 3.2 genannten Annahmefrist von drei Wochen angenommen hat, soll gleichwohl ein Vertrag zu den Bedingungen aus der Auftragsbestätigung abgeschlossen sein, es sei denn, der Kunde widerspricht dem Vertragsabschluss unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich gegenüber german audio engineering.

4. Leistungsumfang, Leistungsrisiko

4.1 Die german audio engineering ist nur verpflichtet, aus ihrem Vorrat zu liefern, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in der Verpflichtung der german audio engineering zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
4.2 Der Kunde hat die german audio engineering schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige von ihm gewünschte besondere Anforderungen an die Leistungen und/oder Produkte der german audio engineering hinzuweisen.

5. Lieferfrist, Lieferverzug

5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der german audio engineering ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Kunden die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist; bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird. Lieferungen und Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig.
5.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern die german audio engineering die Verzögerung zu vertreten hat.
5.3 Die german audio engineering behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen durchzuführen.
5.4 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die die german audio engineering zu vertreten hat, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen in Ziffer 13 dieser Verkaufsbedingungen.
5.5 Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder der Zustellung der Liefergegenstände oder der Ausführung sonstiger Leistungen, so ist die german audio engineering berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die german audio engineering berechtigt, an weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt

6.1 Sofern die german audio engineering verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die german audio engineering berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die german audio engineering unverzüglich erstatten.
6.2 Die german audio engineering ist insbesondere zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird.
6.3 Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Ziffer 6.1 entsprechend. Der höheren Gewalt stehen gleich Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der german audio engineering schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.4 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 bis 6.3 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk („Ex Works“ gemäß Incoterms® 2010) am Lager der german audio engineering an dem jeweiligen Standort der german audio engineering, an welchem sich das Produkt zur Auslieferung befindet. Dort ist auch der Erfüllungsort.
7.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versandhandel). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist german audio engineering berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.3 Die Sendung wird von der german audio engineering nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versandhandel geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
7.5 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern german audio engineering auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• german audio engineering dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 7.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Produktes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der german audio engineering angezeigten Mangels, der die Nutzung des Produktes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7.7 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist die german audio engineering berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tätigen Nachfrist nach ihrer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.
7.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der german audio engineering aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die german audio engineering berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des vereinbarten Netto-Rechnungsbetrages pro angefangener Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung weitergehenden Ansprüche der german audio engineering (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der german audio engineering überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

8.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro und gelten ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten ab Werk zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
8.2 german audio engineering ist berechtigt, die Preise aus dem Angebot entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostensteigerungen, insbesondere bei den Materialpreisen, eingetreten sind und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Auf Verlangen des Kunden wird german audio engineering die Kostensteigerungen oder Kostensenkungen und die Auswirkungen auf den Vertragspreis nachweisen.
8.3 Beim Versandkauf (Ziffer 7.2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
8.4 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis der üblicherweise von german audio engineering für die nicht vertragsgegenständlichen Leistungen berechneten Preise ausgeführt. Übernimmt german audio engineering die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten.
8.5 Die Rechnungen der german audio engineering sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gestattet.
8.6 Soweit nicht anders vereinbart, werden für Aufträge mit einem Gesamtwert i.H.v. mehr als EUR 10.000,00 netto sowie für Vergütungen für von german audio engineering zu erbringende Leistungen, z.B. Montage und Installation, Anzahlungen in Höhe von 40% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, in Höhe von 50% bei Fertigstellung und in Höhe von restlichen 10% bei Abnahme fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes auf das Konto der german audio engineering an.
8.7 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die german audio engineering behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der german audio engineering auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.8 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer 12.5 unberührt.
8.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der german audio engineering auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die german audio engineering nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die german audio engineering den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9. Stellung von Sicherheit, § 648 a BGB

german audio engineering und der Kunde vereinbaren die Anwendung des § 648 a BGB auf das zwischen dem Kunden und german audio engineering bestehende Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der in § 648 a Absatz 6 BGB genannten Ausnahmen.

10. Verpackung, Entsorgung

10.1 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die german audio engineering nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
10.2 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt german audio engineering von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen frei.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der german audio engineering aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich die german audio engineering das Eigentum an allen von ihr gelieferten Produkten (nachfolgend "Vorbehaltsware") vor.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an german audio engineering abgetreten.
11.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der unter Ziffer 11.1 genannten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat die german audio engineering unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
11.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die german audio engineering berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die german audio engineering ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die german audio engineering diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.5 Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
11.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte der german audio engineering entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die german audio engineering als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die german audio engineering Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
11.7 Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der german audio engineering gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die german audio engineering ab. Die german audio engineering nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 11.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

11.8 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der german audio engineering ermächtigt. Die german audio engineering verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der german audio engineering nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die german audio engineering verlangen, dass der Kunde der german audio engineering die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der german audio engineering um mehr als 10 %, wird die german audio engineering auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

12. Mängelansprüche des Kunden

12.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Grundlage der Mängelhaftung der german audio engineering ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeine Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
12.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der german audio engineering nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der german audio engineering nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der german audio engineering für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
12.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die german audio engineering zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) leistet. Das Recht der german audio engineering, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
12.5 Die german audio engineering ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
12.6 Der Kunde hat der german audio engineering die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit, welche mindestens vier Wochen betragen muss und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der german audio engineering die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
12.7 Im Falle der Nacherfüllung hat der Kunde vor Übergabe der Ware an german audio engineering auf seine Gefahr alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von german audio engineering gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen oder Anbauten zu entfernen bzw. alle Programme und Daten zu sichern. german audio engineering übernimmt keine Haftung für Programm- oder Datenverluste sowie für daraus resultierende Folgeschäden.
12.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ein- und Ausbaukosten werden von der german audio engineering nicht übernommen.
12.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist von mindestens vier Wochen erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
12.10 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12.11 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die german audio engineering die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

13. Sonstige Haftung

13.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die german audio engineering bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
13.2 Auf Schadensersatz haftet die german audio engineering - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die german audio engineering nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der german audio engineering jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
13.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
13.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang für die leitenden und nichtleitenden Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern der german audio engineering.
13.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Verjährung

14.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.2 Handelt es sich bei dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
14.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

15. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der german audio engineering zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei der german audio engineering bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

16. Ergänzende Bestimmungen für Vermietung

Für die Vermietung von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen und Systemen durch german audio engineering gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer 16.
16.1 Der Kunde hat die Mietsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln, insbesondere etwaig überlassene Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Wartungs- und Pflegeempfehlungen zu beachten sowie die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen. Er hat die Mietsache in vertragsgemäßem und funktionsfähigem wie betriebsbereitem Zustand zurückzugeben und trägt mit Rückgabe eventuell entstehende Reinigungskosten.
16.2 Es ist untersagt, Veränderungen jeglicher Art an der Mietsache vorzunehmen. Im Falle solcher Veränderungen trägt der Kunde sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen.
16.3 Der Kunde hat german audio engineering über jede Beschädigung und jede Funktionsstörung der Mietsache und über jeden Ausfall umgehend schriftlich zu informieren. Während der Mietzeit darf der Kunde notwendig werdende Reparaturen nur nach schriftlicher Genehmigung von german audio engineering fachgerecht durchführen lassen. Der Kunde haftet für sämtliche Beschädigungen, sofern diese nicht auf normale Abnutzung oder technischen Ausfall bei bestimmungsgemäßer Nutzung zurückzuführen sind.
16.4 Der Kunde stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Mietsache infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Kunden von der Betriebshaftpflichtversicherung des Kunden erfasst werden. Der Kunde hat die Mietsache außerdem zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde hat den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung der german audio engineering durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von dem Kunden zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang der Mietsache an german audio engineering ab.
16.5 Tritt ein Schadensfall an oder mit der Mietsache ein, hat der Mieter die german audio engineering unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunktes und Ursache des Schadensfalles, sowie Umfang der Beschädigung, schriftlich zu unterrichten.
16.6 Der Mieter darf die Mietsache nicht Dritten überlassen. Der Mieter haftet unmittelbar für sämtliche Schäden, die sich aus der Überlassung an unbefugte Dritte ergeben.
16.7 Die Mietsache ist mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten an german audio engineering zurückzugeben.
16.8 Sofern der Mieter die Mietsache nicht fristgemäß zurück gibt, kann german audio engineering wahlweise den vereinbarten Mietpreis für jeden Tag der Mietzeitüberschreitung oder den Tagespreis gemäß der geltenden Preisliste als Mietausfall geltend machen. Der Mieter ist berechtigt, german audio engineering einen geringeren Mietausfallschaden nachzuweisen.

17. Ergänzende Bestimmungen für Reparatur

Für die Reparatur von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen und Systemen durch german audio engineering gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer 17.
17.1 german audio engineering übernimmt keine Haftung für Programm- oder Datenverluste im Zusammenhang mit der Reparatur, Überprüfung oder Wartung, sowie für daraus resultierende Folgeschäden. Der Kunde ist verpflichtet, alle Programme und Daten vor Übergabe des Gerätes an german audio engineering zur Reparatur zu sichern.
17.2 german audio engineering ist berechtigt, für den durch die Erstellung von Kostenvoranschlägen erbrachten Aufwand pauschal EUR 50,00 (netto) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
17.3 Im Falle der vereinbarten Entsorgung eines Gerätes, von Komponenten oder Zubehör behält sich german audio engineering das Recht vor, dem Kunden die tatsächlich entstehenden Entsorgungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 (netto) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die tatsächlichen Entsorgungskosten sind dem Kunden auf Anforderung zu belegen.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der german audio engineering und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 11 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
18.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der german audio engineering. Die german audio engineering ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
18.3 Vertragsänderungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
18.4 Mitarbeiter der german audio engineering sind nicht berechtigt, Vertragsinhalte zu ergänzen oder hiervon abzuweichen. Dies gilt nicht für die Organe und Prokuristen der german audio engineering sowie für die von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.
18.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.